in Präzisierung der Empfehlungen des Fachverbandes der Maschinen- und Metallwarenindustrie Österreichs (herausgegeben am 1. März 1963) in der Fassung vom 1. Jänner 2002
1. Verbindlichkeit der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen liegen allen unseren Verkäufen und Lieferungen zugrunde, soweit nicht hiervon abweichende Vereinbarungen von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Angebot
Unser Angebot ist bezüglich der Preise und Lieferzeiten freibleibend. Gewicht und Maßangaben sowie die Abbildungen in den Katalogen sind unverbindlich. In Angeboten auf Geräte nach Mustern und Zeichnungen angegebene Preise haben zur Voraussetzung, dass die genannten Sorten und Mengen unverkürzt zur Bestellung kommen.
3. Aufträge
Ein Auftrag wird für uns nur im Umfang unserer schriftlichen Annahme verbindlich.
4. Versand und Verpackung
Ohne besondere Vorschrift des Bestellers bestimmen wir Art und Weg des Versandes und wählen die zweckmäßige Verpackung.
5. Preise
Unsere Preise verstehen sich ab Lager Klosterneuburg, unverpackt und fußen auf dem Kostengefüge zum Zeitpunkt der Preisangabe. Sollten in diesem bis zum Zeitpunkt der Lieferung Veränderungen eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Preisänderung vor. Bei Vertragsabschluss offen gelassene Preise berechnen wir nach den zur Lieferzeit geltenden Preisen.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, hat die Zahlung, unabhängig vom Eingang der Ware beim Besteller, sogleich nach Rechnungslegung in der vereinbarten Währung, frei unsere Zahlstelle zu erfolgen.
6. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind nur direkt an uns zu leisten. Die Zahlung hat innerhalb 30 Tagen vom Tage der Rechnung in bar ohne jeden Abzug oder innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto zu erfolgen.
7. Erfüllung
Wir erfüllen den Lieferauftrag durch die vertragsgemäße Übergabe der Ware an den Besteller.
Die Lieferung ist erfüllt bei Lieferung ab Lager mit der Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft, bei Lieferung mit vereinbartem Zusendungsort mit dem Abgang der Ware aus unserem Lager.
Verzögert sich der Abgang der Ware aus unserem Lager oder deren Transport bzw. Eintreffen am Bestimmungsort ohne unser Verschulden, so gilt als Erfüllungszeit der Zeitpunkt der Abgabe der Versandbereitschaftsmeldung.
8. Gefahrenübergang
Alle Gefahren gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, im Zeitpunkt der Erfüllung – auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist – auf den Besteller über, der den notwendigen Versicherungsschutz selbst und auf seine Kosten zu bewerkstelligen hat.
9. Lieferzeit
Wir bemühen uns nach Möglichkeit, die zugesagte Lieferfrist einzuhalten. Dies gilt mangels besonderer Vereinbarung nur als annähernd bedungen. Insbesondere höhere Gewalt und sonstige unserer eigenen oder unserer Lieferanten Voraussicht oder Einflussnahme nicht unterliegende Behinderungen der Erzeugung oder der etwa zur Erfüllung notwendigen Ablieferung verlängern die Lieferzeit, ohne dass der Besteller hieraus irgendeinen Anspruch ableiten kann. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der endgültigen Auftragsbestätigung.
10. Unmöglichkeit der Lieferung
Wir haben ein recht auf Rücktritt vom Auftrag insoweit, als uns dessen Erfüllung nicht zuzumuten ist. Das gleiche gilt, wenn sich nachträglich die Unmöglichkeit der Erfüllung des Auftrages herausstellt.
11. Gewährleistung und Haftung
Wir verpflichten uns nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraums von zwölf Monaten bei einschichtigem und sechs Monate bei mehrschichtigem Betrieb („Gewährleistungsfrist“) ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs aufgetreten sind.
Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er uns unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt gibt. Zur Behebung der Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels steht uns zur Wahl:
- die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachzubessern,
- die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung an uns zurücksenden zu lassen,
- die mangelhafte Ware zu ersetzen,
- die mangelhaften Teile zu ersetzen.
Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.
Lassen wir uns die mangelhafte Ware oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nichts anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Ware oder Teile an den Käufer erfolgt, falls nicht anders vereinbart, auf unsere Kosten und Gefahr.
Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen zu unserer Verfügung.
Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung kommen wir nur nach unserer schriftlichen Zustimmung auf.
Unsere Gewährleistungspflicht gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die auf einem der folgenden Umstände beruhen:
- schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten,
- schlechter Instandhaltung,
- schlecht oder ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgeführte Reparaturen oder Änderungen durch Personen, die nicht von uns beauftragt wurden,
- normaler Abnutzung.
Wir haften für gelieferte Ware nur in dem Ausmaß unserer Gewährleistungsansprüche gegenüber unseren Lieferanten.
Ein anderer oder weiterer Anspruch (wie Reklamationskosten oder Pauschale etc.), insbesondere auf Minderung des Verkaufspreises oder Vertragsaufhebung, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, besteht nicht.
Für Ware, die wir aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers liefern, erstreckt sich die Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Bestellers erfolgte. Der Besteller hat uns in diesen Fällen schad- und klaglos zu halten.
Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren, sowie bei Lieferung gebrauchter Waren, übernehmen wir keine Gewähr.
Ab Beginn der Gewährleistungspflicht übernehmen wir keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist, auch nicht für Mängel, deren Ursache vor dem Gefahrenübergang liegt.
Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass wir dem Käufer keinen Schadenersatz leisten für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass uns grobes Verschulden zur Last fällt oder eine Schadensersatzpflicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unumgänglich ist.
Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, unseren Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere hinsichtlich allenfalls vorgeschriebener Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
Die Ersatzpflicht für aus dem Produktionshaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produktionshaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.
12. Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Tilgung aller finanziellen Verpflichtungen des Bestellers behalten wir uns das Eigentumsrecht an der Lieferware vor.
13. Allgemeines
Sofern sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als rechtsunwirksam herausstellt, gilt dies für den Umfang der Unwirksamkeit und die übrigen Bestimmungen bzw. der Rest einer solchen Bestimmung bleiben in Kraft und es werden die unwirksam gewordenen Bestimmungen durch solche ersetzt, die in ihrer Wirkung letzteren soweit entsprechen wie es das Erkenntnis, das zu deren Unwirksamkeit geführt hat, zulässt bzw. durch die entsprechende Bestimmung der Empfehlungen des Fachverbandes der Maschinen- und Metallwaren-industrie Österreichs (herausgegeben am 1. März 1963) in der Fassung vom 1. Jänner 2002 ersetzt.
Generell gelten die Empfehlungen des Fachverbandes der Maschinen- und Metallwaren-industrie Österreichs (herausgegeben am 1. März 1963) in der Fassung vom 1. Jänner 2002 sofern hier nichts anderes bestimmt ist.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Verkauf von Produkten (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen